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Schwerbehindertenvertretung

Kathrin Pöschel (Vertrauensperson)
Polymergrenzflächen
+49 (0)351 4658 539/449/530
poeschel@ipfdd.de

Stefan Michel
Polymergrenzflächen
+49 (0)351 4658 371
michel@ipfdd.de

Astrid Creutz
Verwaltung
+49 (0)351 4658 204
creutz@ipfdd.de

Gesetzliche Grundlagen

§§ 166, 167, 178, 179, 180 SGB neue Fassung vom 01.01.2018

Aufgaben und Rechte

Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in das Institut, vertritt ihre Interessen und steht ihnen beratend und helfend zur Seite. Sie erfüllt ihre Aufgaben insbesondere dadurch, dass sie

  • darüber wacht, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt, insbesondere auch die dem Arbeitgeber obliegenden Verpflichtungen (§§ 71, 72 und 81 bis 84 SGB IX) erfüllt werden.
  • Maßnahmen, die den schwerbehinderten Menschen dienen, insbesondere auch präventive Maßnahmen, bei den zuständigen Stellen beantragt.
  • Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Menschen entgegennimmt und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinwirkt; sie unterrichtet die schwerbehinderten Menschen über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen.

Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht auf Beteiligung am Verfahren nach § 81 I SGB IX und beim Vorliegen von Vermittlungsvorschlägen des Arbeitsamtes nach § 81 I SGB IX oder von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an Vorstellungsgesprächen.

Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung schwerbehinderter Menschen in der Dienststelle durchzuführen. Die für Betriebs- und Personalversammlungen geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.

Wahl

Aller 4 Jahre zwischen dem 1. Oktober und 30. November ist in allen Instituten, in denen wenigstens 5 schwerbehinderte und gleichgestellte Mitarbeiter nicht nur vorrübergehend beschäftigt sind, eine Vertrauensperson und eine Stellvertretung zu wählen.
Die Wahl findet geheim, unmittelbar und als Mehrheitswahl statt.
Wahlberechtigt sind alle im Institut beschäftigten

  • schwer behinderten Menschen und
  • gleichgestellte Mitarbeiter (§§ 177 Abs.2, 151 Abs.3 SGB IX).

Wählbar sind alle Beschäftigten, die auch in den Betriebs- oder Personalrat­ gewählt werden können (§ 177 Abs.3 SGB IX).
Das heißt: Die Schwerbehindertenvertretung muss nicht selbst schwer behindert sein.

Voraussetzungen für die Wählbarkeit sind:

  • die Vollendung des 18. Lebensjahres
  • ein nicht nur vorübergehendes Beschäftigungsverhältnis
  • eine mindestens sechsmonatige Betriebszugehörigkeit
  • keine Leitende-Angestellten-Funktion

Letzte aktuelle Wahl war am 23. November 2022.